Die GEWOFAG hat mit Ihnen die jährliche Abrechnung der Betriebskosten im Mietvertrag auf Grundlage § 560 IV BGB vereinbart. Im Zusammenhang mit einer solchen Betriebskostenabrechnung ist es möglich, Vorauszahlungsbeträge für die Zukunft auf Basis der abgerechneten Kosten anzupassen.
Der Mieten-Stopp der Landeshauptstadt München für fünf Jahre (ab dem 1. August 2019) bezieht sich ausschließlich auf die Grundmiete. Selbstverständlich ist die GEWOFAG an diesen Beschluss gebunden und wird die Miete in dieser Periode nicht erhöhen.
Die neuen Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten errechnen sich auf Basis der abgerechneten Kostenanteile der vorliegenden Abrechnung. Mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 werden in die neue Vorauszahlung für Betriebskosten die uns bekannten Kostensteigerungen ab 2023 bereits miteinbezogen. Erstmals mit der Abrechnung für 2021 wurden bei der Festlegung der neuen Vorauszahlungen für Heizkosten zusätzlich die zur Jahresmitte des Jahres 2022 bekannten Energiepreise berücksichtigt. Diese Vorauszahlungshöhe behalten wir weiterhin bei. Mieter*innen sollten dennoch dringend beim Heiz- und Warmwasserverbrauch sparen, um das Abrechnungsergebnis im Folgejahr positiv zu beeinflussen. Die durch die Bundesregierung temporär gedeckelten Gas - und Fernwärmepreise betreffen nur einen Teil des Gesamtenergieverbrauchs und liegen noch immer über den Preisen vor der Energiekrise. Nach derzeitigem Rechtsstand laufen die Deckelungen für die Preise von Gas-, Strom und Fernwärme im Frühjahr 2024 aus, ebenso die Reduzierung der Mehrwertsteuer, daher sind weitere Preisanpassungen zu erwarten.
Bitte beachten Sie: Die Anpassung der Vorauszahlungen erfolgt zur Vermeidung von Nachzahlungen. Ein Stopp der Anpassung der Vorauszahlungen verhindert nicht die Erhöhung Ihrer Betriebskosten, sondern führt ggf. zu höheren Nachzahlungen.