Entlastet werden sollen u. a. alle privaten Verbraucher, also auch Sie als Mieterinnen und Mieter, die Gas beziehen bzw. deren Wohnungen über eine Gaszentral- oder Fernwärmeheizung versorgt werden.
Nein, dies ist im Gesetz so nicht vorgesehen. Ihnen kommt die Entlastung dann zugute, wenn Ihnen auch die hohen Kosten belastet werden, nämlich zum Zeitpunkt der Nebenkostenabrechnung. Die Abrechnung für das Kalenderjahr 2022 erhalten Sie von uns wie gewohnt bis zum 31.12.2023. Somit profitieren Sie von der Erstattung gezielt dann, wenn mit der nächsten Abrechnung ein wahrscheinlich hoher Nachforderungsbetrag anfällt.
Der Erstattungsbetrag wird in der Heizkostenabrechnung 2022 separat ausgewiesen. Die Abrechnung erhalten Sie spätestens bis 31.12.2023.
Sollten Ihre monatlichen Vorauszahlungen innerhalb der vergangenen neun Monate (seit Februar 2022) aufgrund der Energiekrise erhöht worden sein, so haben Sie die Möglichkeit, Ihre Heizkosten-Vorauszahlung für Dezember 2022 einmalig um den Erhöhungsbeitrag der letzten Anpassung zu kürzen. Wurden Ihre Vorauszahlungen bspw. zu Juni erhöht, dürfen Sie für Dezember auf den vorher geltenden, niedrigeren Mai-Betrag reduzieren.
Neumieter*innen, die erst seit Februar 2022 in einer GEWOFAG-Wohnung wohnen, dürfen Ihre Heizkostenvorauszahlung für Dezember 2022 pauschal einmalig um 25 % senken.
Bitte beachten Sie jedoch: Die Option der einmaligen Reduzierung Ihrer Abschlagzahlung darf nicht als Gutschrift verstanden werden. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Möglichkeit zur kurzfristigen Senkung Ihrer Zahlungen. Die verringerte Vorauszahlung wird in der nächsten Heizkostenabrechnung angerechnet, sodass sie hierdurch trotz der Entlastung des Bundes eine höhere Nachforderung für das Jahr 2022 riskieren. Wir raten deshalb von einer Kürzung ab.
Die Option der einmaligen Reduzierung Ihrer Abschlagzahlung darf nicht als Gutschrift verstanden werden. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Möglichkeit zur kurzfristigen Senkung Ihrer Zahlungen. Die verringerte Vorauszahlung wird in der nächsten Heizkostenabrechnung angerechnet, sodass Sie hierdurch trotz der Entlastung des Bundes eine höhere Nachforderung für das Jahr 2022 riskieren.
Ja, Sie müssen die Miete inklusive Betriebs- und (ggf. reduzierter) Heizkostenvorauszahlung für den Monat Dezember wie gewohnt zahlen.
Die GEWOFAG wird den ermittelten Erstattungsbetrag eins zu eins weitergeben und in der Heizkostenabrechnung für 2022 gutschreiben. In vielen Fällen sollte eine mögliche Nachzahlungsforderung dadurch geringer ausfallen.
Bislang liegt noch keine gesetzliche Grundlage vom Bund vor. Es ist jedoch geplant, eine Kostendeckelung für den Zeitraum Februar/März 2023 bis April 2024 einzuführen. Nach bisherigem Kenntnisstand sollen die Kosten für den Hauptteil des Jahresverbrauchs auf 12ct/kWh für Gas und auf 9ct/kWh für Wärme gekappt werden. Bitte bedenken Sie aber: Auf die Abrechnung 2022 wirken sich diese Pläne nicht mehr aus. Da die Preise in den vergangenen Jahren noch bei rund 3-6 ct/kWh Gas lagen, muss trotz Gaspreisbremse mit einer erheblichen Kostensteigerung gerechnet werden.
Wenn Ihre Wohnung durch eine Gasetagenheizung oder via Fernwärme versorgt wird und Sie Erdgas oder Wärme somit direkt über den Versorger beziehen, läuft die Abrechnung nicht über die GEWOFAG. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an Ihren Versorger. Alle relevanten Informationen zur Dezember-Soforthilfe sollten Sie ab Ende November auf der Internetseite Ihres jeweiligen Versorgers finden.